Klasse B - begleitetes Fahren (BF17)
Definition: Die jungen Fahranfänger dürfen nach bestandener Prüfung bereits im Alter von 17 Jahren ein Kraftfahrzeug fahren. Allerdings muss bei jeder Fahrt eine Begleitperson anwesend sein. Diese Begleitperson(en) muss in der Prüfungsbescheinigung des Fahranfängers eingetragen sein.
Mindestalter: 16,5 Jahre
Ausbildungsumfang: Der Schüler darf im Alter von 16,5 Jahren die Ausbildung Klasse B/BE beginnen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist für die Erteilung der Fahrerlaubnis erforderlich. Die Ausbildungsinhalte entsprechen der normalen Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klasse B.
Antragsstellung : Der Schüler kann im Rahmen des “Begleiteten Fahrens ab 17″ keine Doppelklasse (z. B. Klasse B und A) erwerben, nur Klasse B oder BE. Klasse A müsste er später (mit 17,5 Jahren) erwerben. Bei der Antragstellung muss die Begleitperson(en) bereits angegeben werden.
Entspricht: –
Warum fahren ab 17?
Ziel des “Begleiteten Fahrens ab 17″ ist es, die Verkehrssicherheit junger Fahranfänger zu erhöhen.
Junge Fahranfänger sind überdurchschnittlich häufig Hauptverursacher eines Unfalls mit Personenschaden.
Gründe hierfür sind mangelnde Erfahrung und eine erhöhte Risikobereitschaft.
Um diesen Faktoren entgegenzuwirken, wurde das “Begleitete Fahren ab 17″ eingeführt.
Der Vorteil dieser begleitenden Maßnahme stellt sich folgendermaßen dar:
- Mäßigender Einfluss einer Begleitung – diese stammt nicht aus derselben Altersgruppe
- Zusätzliche Fahrpraxis für den Fahranfänger – die Phase des Lernens wird verlängert
- Junge Fahrer können von der Erfahrung der Begleitperson profitieren.
Anforderungen an die Begleitpersonen:
- Mindestalter 30 Jahre
- Mindestens 5 Jahre ununterbrochener Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B (Verkehrserfahrenheit)
- maximal 1 Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung (Zuverlässigkeit)
- Weniger als 0,5 Promille Blutalkohol und nicht unter der Wirkung anderer berauschender Mittel während der Fahrt.
Die Begleitperson hat den Status eines Beifahrers, nicht eines “Hilfsfahrlehrers”. Sie darf nicht in die Fahrtätigkeit eingreifen. Der junge Fahrer ist verantwortlicher Fahrzeugführer.
Auch beim “Begleiteten Fahren ab 17″ beginnt unmittelbar mit Erhalt der Prüfungsbescheinigung die Probezeit.
Aufgaben der Begleitpersonen:
- Ansprechpartner für den jungen Fahrer
- Soll Sicherheit beim Fahren vermitteln
- Kann vor Fahrantritt oder auch während der Fahrt notwendige Ratschläge erteilen.
Den Begleitern wird empfohlen, sich in die Aufgabe einweisen zu lassen. Eine Einweisung wird von der Fahrschule durchgeführt.
Prüfung : 3 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres darf die theoretische Prüfung abgelegt werden, 1 Monat vor dem 17. Geburtstag die praktische Prüfung. Nach erfolgreich abgelegter Prüfung erhält der Schüler mit Vollendung des 17. Lebensjahres eine befristete Prüfungsbescheinigung. Diese ist im gesamten Bundesgebiet gültig, nicht jedoch im Ausland. Der junge Fahrer hat die Auflage bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur in Begleitung zu fahren. Die Klasse B schließt die Klassen AM und L ein; diese Klassen dürfen ohne Begleitung gefahren werden, weil der junge Fahrer das Mindestalter für diese Klassen bereits erreicht hat.
Prüfungsbescheinigung : Die Prüfungsbescheinigung gilt als Führerschein (bis max. 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres). Die Begleitperson (oder mehrere) ist dort ebenfalls eingetragen. Beim Fahren muss der Fahranfänger die Prüfungsbescheinigung und einen Ausweis oder Reisepass mitführen, weil die Prüfungsbescheinigung kein Foto enthält. Mit 18 Jahren erhält der junge Fahranfänger nach Antragstellung einen Kartenführerschein. Ohne Kartenführerschein darf der Fahranfänger nach dem 18. Geburtstag noch max. 3 Monate mit der Prüfungsbescheinigung fahren, dann auch ohne Begleitung!